Eines muss gleich vorweg klargestellt werden, dass es sich bei einer Feuerwehr in OÖ um keinen Verein handelt, sondern um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die per Gesetz eingerichtet wurde. Ein Vergleich mit gemeinnützigen Vereinen ist daher nur sehr schwer möglich, auch wenn es für einen außenstehenden Laien vielleicht auf den ersten Blick gar keinen Unterschied macht.

Somit hat eine oö. Feuerwehr klare gesetzlich festgelegte Aufträge, welche im Oö. Feuerwehrgesetz (LGBl. Nr. 111/1996) rechtlich normiert wurden. Somit erfolgt unser Handeln immer in diesem hoheitlichen Tätigkeitsbereich, welcher von uns auch jederzeit wahrgenommen wird.

Dazu zählen folgende Aufgabenbereiche:

  • Brandschutz
    Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen;
  • Katastrophenhilfe
    Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten; (genaue Definition siehe – Oö. Katastrophenschutzgesetz LGBl. Nr. 32/2007)
  • Technische Hilfsdienste
    Technische Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, handelt.

Bei sämtlichen Tätigkeiten werden wir als Hilfsorgan einer Behörde (meist Bürgermeister) tätig, der somit unser Handeln funktionell zuzurechnen ist. Dies kann auch aufgrund einer expliziten Anordnung erfolgen, sofern diese nicht dem Oö. Feuerwehrgesetz widerspricht.

Oft ist die Grenze des hoheitlichen Auftrags nicht immer leicht zu ziehen, was jedoch für uns weitreichende Konsequenzen hat, wie z.B. Wegfall der Unfall- oder Haftpflichtversicherung.
Deshalb ist die Feuerwehr St. Florian bestrebt ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen des Oö. Feuerwehrgesetzes durchzuführen, um so unseren Mitgliedern stets eine entsprechende Absicherung bieten zu können, wenn sie ihrem ehrenamtlichen Engagement mit vollem Einsatz nachgehen.
Somit sind Tätigkeiten wie Parkplatz- oder Ordnerdienste, Baumfällungen, Schwimmbadbefüllungen oder diverse andere vergleichbare feuerwehrfremde Dienste nicht durchführbar, auch wenn vielleicht sogar die Mannschaft oder das Equipment vorhanden wäre.

Wir hoffen, Ihnen einen kurzen Überblick in den Aufgabenbereich einer Feuerwehr gegeben zu haben.